Chorsatzung

Im Eingang heißt es:

Der Posaunenchor Affalterthal ist gegründet am 28. Februar 1892 zur Ehre Gottes, zur Erbauung und christlicher Freude seiner Mitglieder und der Gemeinde.

In wie weit sich die Satzung im Laufe der Zeit geändert hat und in welchen Punkten sie noch heute, nach 100 Jahre, Ihre Gültigkeit bewahrt hat, das möchten wir an den folgenden Paragraphen erläutern:

§1: Ordentliche Mitglieder des Chores können Jünglinge und Männer sein, die unbescholtenen Rufes sind und sich fleißig und treu zu Gottes Wort und Haus halten.

Jedes Mitglied sollte sich fleißig und treu zu Gottes Wort und Haus halten, so heißt es weiter in diesem Paragraphen. Da dies aber in der heutigen Zeit nicht mehr so selbstverständlich ist, übernimmt gerade hier unser Posaunenchor eine wichtige Aufgabe. Er bringt unseren Bläserinnen und Bläsern das Wort Gottes näher, er lässt uns den Dienst an unseren Nächsten tun und er führt uns in das Haus Gottes.

In § 3 war damals festgelegt, dass ein monatlicher Beitrag entrichtet werden musste, welcher heutzutage nicht mehr gezahlt wird. Wann und warum diese Regelung ausgesetzt wurde, ist uns nicht mehr bekannt. Früher wurde dieser Beitrag zur Beschaffung der Instrumente und des Notenmaterials verwendet. Heute können wir die Kosten hierfür überwiegend mit den Spenden der Gemeinde abdecken. An dieser Stelle möchten wir uns für die Spenden an unserem Chor recht herzlich bedanken.

§9 Im Interesse der Ordnung wird ein Mitglied als Ordner gewählt. Er hat für Ordnung im Übungslokal, für Heizung, Licht und dergleichen, und für die Zusammenrufung der Bläser zu sorgen.

Sie mussten ihre Übungsstunden in den Stuben der einzelnen Mitglieder abhalten. Mit Kienspanfeuer machten sie sich Licht für ihre Proben am Abend. Und für eine warme Stube im Winter mussten sie den Kachelofen ordentlich mit Holz schüren.

§10 Die Instrumente dienen dem Zweck des Chores und zur Ehre Gottes.

§11 Die Instrumente sind Eigentum des Chores.

Nicht alle Chöre halten sich mehr an diese beide Paragraphen. Sie machen mit ihren Instrumenten auch weltliche Musik, ja es geht sogar so weit, dass einige Chöre ihre Satzung an diesem Punkt ändern, um ihre weltlichen Aktivitäten hiermit zu rechtfertigen. Unser Chor hält sich an diese beiden Paragraphen jedoch noch sehr genau.

§12 Jedes Mitglied hat das ihm anvertraute Instrument sorgfältig vor Beschädigung aller Art zu bewahren und in Ordnung zu halten. Allen durch Nachlässigkeit entstandenen Schaden und Reparaturen muss der Inhaber selbst tragen.

§13 In jedem Halbjahr müssen die Instrumente vom Ordner nachgesehen werden. Die Instrumente sind zu jeder festlichen Gelegenheit zu putzen.

§15 Außerdem finden alle 6-8 Wochen gesellige Versammlungen statt, welche vom Präses geleitet werden. Sie sind dazu bestimmt, den guten Vereinsgeist zu pflegen, Vorbesprechungen zu halten, und der nützlichen Unterhaltung und Freude zugewendet. An diesen geselligen Versammlungen dürfen sich auch Nichtmitglieder beteiligen. Gesellige Versammlungen unseres Chores werden auch heute noch gerne abgehalten. Bei manchen Veranstaltungen, wie Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern, sind auch unsere Familienangehörigen mit eingeladen.

§16 Es wird jedem Mitglied zur Pflicht gemacht, pünktlich zu erscheinen. Jedes Fehlen bei der Übungsstunde ist im Verhinderungsfall zu entschuldigen. Wer öfters ohne Entschuldigung fehlt, wird ausgeschlossen. Würden wir hier die Satzung streng befolgen, dann wäre unser Chor wohl bei weitem nicht mehr so groß. Denn die meisten unserer Chormitglieder sind berufstätig oder in der Aus- und Weiterbildung und können deshalb manche Chorprobe nicht wahrnehmen. Im Sommer gibt es auch wichtige Arbeiten in der Landwirtschaft, die uns dann verhindern an mancher Übung teilzunehmen.

§17 Alle vorkommenden Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedern sind in christlicher Weise, am Besten von den Betreffenden selbst, im schlimmsten Fall mit dem Präses beizulegen. Die Streitigkeiten, die zwischen Chormitgliedern aufgetreten sind, konnten bis jetzt noch immer zwischen den beiden Kontrahenten selbst beigelegt werden. Soweit wir wissen, wurde noch kein Präses (Ortspfarrer) als Schlichter dazu benötigt.